Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand Januar 2019
Robotik Simulation Visualisierung Kärnten
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HATEC Automatisationsges.mbH (nachfolgend „HATEC“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HATEC mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HATEC ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn HATEC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HATEC einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.
2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer vorzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.3. Sollte der endgültige Umfang des Auftrages von den bereits im Haus befindlichen Unterlagen abweichen, so ist dies als Änderung bzw. Erweiterung zu betrachten und wird getrennt in Rechnung gestellt.
2.4. Änderungswünsche auf der Baustelle können an den Auftragnehmer nur über den Ansprechpartner gemäß Punkt 3.1. herangetragen werden.
2.5. Bewusst gewünschte Änderungen bzw. Erweiterungen müssen schriftlich bekannt gegeben werden. Diese werden getrennt in Rechnung gestellt.
3. Lieferung, Abnahme
3.1. Der für den Auftragnehmer zuständige Ansprechpartner auf der Baustelle, wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Dieser Ansprechpartner gilt als autorisierte Vertretung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
3.2. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Auftragnehmer entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und Auftraggeber bekannt gegeben.
3.3. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt, falls vertraglich nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
3.4. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.5. Abnahmeberechtigung der Firma HATEC gegenüber besitzt nur der Auftraggeber. Eine Abnahmeverweigerung muss begründet sein und kann nur durch vorhandene, von HATEC verschuldete, Mängel akzeptiert werden. Unqualifizierte Aussagen wie: „Es geht nicht“ erlangen keine Gültigkeit. Grundsätzlich können zur Verweigerung der Abnahme nur Gründe angeführt und akzeptiert werden, die dem Lieferumfang der Firma HATEC zuzuordnen sind.
3.6. Abnahmen mit dem Endkunden sind, falls vertraglich nicht anders vereinbart, im Pauschalangebot nicht enthalten.
3.7. Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, gilt der Vertragsgegenstand oder Teile daraus als abgenommen, wenn:
3.7.1. Der Auftraggeber die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder
3.7.2. Sofern HATEC die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, oder
3.7.3. der Auftraggeber innerhalb einer Testperiode von max. zwei Wochen nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
3.7.4. der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nach Ablauf der oben genannten Testperiode benutzt.
3.8. Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung an Stelle der Abnahme.
3.9. HATEC haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse.
4. Gefahrenübergang
4.1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. CIF u.Ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
4.2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit der Erbringung des Liefer- und Leistungsumfanges auf den Auftraggeber über.
4.3. Wird der Leistungsbeginn auf Wunsch des Auftragsgebers verzögert oder nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das für diesen Auftrag allenfalls beschaffte Material auf Gefahr des Auftragsgebers einzulagern und die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Mindestauslastungen – für vom Auftragnehmer bereitgestellte Personalkapazitäten – die HATEC nicht mit anderen Aufträgen kompensieren kann, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Des Weiteren ist HATEC berechtigt über das Material anderweitig zu verfügen und dem Auftraggeber nach einer angemessenen Nachfrist zu leisten, wenn der Abruf der Leistung nach einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist unterbleibt.
5. Haftung
5.1. HATEC haftet für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Schäden durch Produktionsunterbrechung, Betriebsbehinderung, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
5.2. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
5.3. Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Daten- und Trägermaterial beschränkt sich die Haftpflicht von HATEC auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
5.4. Aufgrund Verletzung der Vertraulichkeit haftet HATEC nur, wenn HATEC oder ein Mitarbeiter von HATEC vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
5.5. Ansprüche gegen Mitarbeiter von HATEC sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von HATEC.
5.6. HATEC haftet nicht für Arbeiten seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht Teil der vereinbarten Leistungsumfänge oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind.
5.7. Wenn durch den Auftraggeber oder den Endkunden während der Inbetriebnahmephase Änderungen an der Software von HATEC durchgeführt werden, die nicht von HATEC schriftlich freigegeben wurden (soweit vorhanden, gemäß Verfahrensanweisung), so übernimmt der HATEC keine Haftung für Schäden, die auf Grund von Änderungen dieses Programms entstanden sind.
5.8. Wird im Rahmen der Angebotsphase seitens HATEC eine Begleitung bzw. Schulung oder das Hochfahren der Anlage angeboten und nimmt der Auftraggeber diese Angebotspunkte explizit aus dem Auftragsumfang heraus, übernimmt HATEC keine wie auch immer geartete Haftung für Schäden, Fehler und etwaige andere Probleme, die im Zuge der Begleitung, Schulung und/oder des Hochfahrens erkenntlich geworden wären.
5.9. Grundsätzlich ist unsere Haftung mit der Auftragssumme begrenzt. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden und für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
6.1. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Werden Urheberrechte bzw. Patente bei notwendigen Ausführungen der Anlage gegenüber Dritten berührt, werden eventuell notwendige Lizenzübernahmen, Rechtsfragen und Berührungspunkte mit Dritten vom Auftraggeber geklärt und gegenüber Dritten abgerechnet.
6.2. Der Angebotstext, sowie alle im Auftragsfall erstellten Pflichtenhefte, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen beinhalten in hohem Maße Know-how, Ideen und Entwicklungsleistungen. Alle Unterlagen und Informationen dürfen ohne die Erlaubnis der HATEC weder ganz, noch auszugsweise kopiert, ausgewertet, nachgeahmt, vervielfältigt oder in irgendeiner anderen Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Einzelheiten daraus unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzbestimmungen.
6.3. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche HATEC zu vertreten hat, kann HATEC auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen sodass keine Nutzungsrechte mehr verletzt werden. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Auftraggeber auf Verlagen von HATEC unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Lieferung und Leistung erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser sämtliche Verbindlichkeiten aus dem zwischen ihm und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen zuzüglich Zinsen und Kosten getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Sollforderungen. Sofern die Teile in eine, beim Auftraggeber vorhandene Anlage integriert werden, erhält HATEC anteilmäßiges Miteigentum an der gesamten Anlage.
7.2. Der Auftraggeber tritt hiermit an HATEC zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese Verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.
7.3. Der Auftraggeber hat HATEC von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung dessen Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch HATEC gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag. Überschreitet der Auftraggeber einen Zahlungstermin, so ist HATEC berechtigt, den Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes zurückzunehmen. Der Auftraggeber willigt bereits bei Abschluss des Vertrages in alle Handlungen durch HATEC ein, die zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes des Gegenstandes des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.
8. Geschützte Bausteine/Softwarelizenzen
8.1. HATEC behält sich vor, bestimmte Softwarebereiche mit einem Zugriffschutz zu versehen. Dies gilt im Wesentlichen auf Module, welche speziell von HATEC entwickelte Funktionalitäten enthalten. Der Zugriffschutz verhindert wirksam unvorhersehbare Effekte auf das Gesamtprogrammverhalten im Falle von nicht autorisierten Änderungen innerhalb dieser Bausteine. Die Ablauflogik des Programms ist davon nicht betroffen. Dieses Vorgehen gilt auch im Falle dessen, dass gegebenenfalls vorliegende oder später nachgereichte Pflichtenhefte des Auftraggebers oder Dritter anders lautende Forderungen beinhalten. Eine Dokumentation der Funktion und Aufrufschnittstelle wird mit dem Programm ausgeliefert.
8.2. Die Nutzung der Softwarelizenzen von Dritten (zugekaufte Softwareprodukte) unterliegt den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
8.3. Lizenzverträge werden grundsätzlich für unbestimmte Zeit geschlossen. Abgeschlossene Lizenzverträge verlängern sich automatisch um jeweils einen Nutzungszeitraum von 12 Monaten, solange diese nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Nutzungszeitraumes gekündigt werden.
9. Garantie
9.1. Die Garantie beginnt mit dem Produktionsbeginn oder den in Punkt 3.7. und 3.8. dargestellten Tatbeständen zu laufen (nicht Abnahme durch Endkunden!).
Während der Garantiezeit erfolgt die Abarbeitung von schriftlich mitgeteilten Mängelpunkten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens während der Bürozeiten unseres Stammhauses am Firmensitz Klagenfurt. Grundsätzlich werden Mängel bezüglich unseres Lieferumfanges ausschließlich in schriftlicher Form anerkannt. Die Garantieleistung erstreckt sich auf alle vom Anbieter gelieferten Anlagenteile für die Dauer von 12 Monaten. HATEC verpflichtet sich, bei schriftlicher Bekanntgabe eines definierten Mängelpunktes, im angemessenen Zeitrahmen diesen Mangel zu beheben. Eine Unterstützung bei Störungen erfolgt grundsätzlicher innerhalb der Kernarbeitszeit (9:00 bis 16:00CET) unseres Stammhauses am Firmensitz Klagenfurt, sofern die Störursache eindeutig unserem Lieferumfang zugeordnet werden kann.
9.2. Keine Garantie wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Eingriffe, Montage- und Inbetriebsetzung sowie natürliche Abnutzung, höhere Gewalt oder fehlerhafte Behandlung entstehen.
9.3. Für Zukaufteile gilt die Garantie des jeweiligen Herstellers.
10. Gewährleistung
10.1. HATEC gewährleistet für drei Monate, angehend mit dem Datum des Produktionsbeginns der Anlage, der Abnahme gemäß Punkt 3.7. bzw. Lieferung gemäß Punkt 3.8., dass die von der HATEC gelieferten und montierten Elemente des Lieferumfanges bei sachgemäßer Nutzung frei von Mängeln sind. Grundsätzlich werden Mängel bezüglich unseres Lieferumfanges ausschließlich in schriftlicher Form anerkannt. Für Zukaufteile gilt die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen bzw. fehlerhaften Gebrauch, Montage-/Inbetriebsetzung, natürliche Abnützung, höhere Gewalt, oder nicht autorisierte Eingriffe durch Dritte entstehen. Wie nach dem jeweiligen Recht zulässig, schließt HATEC jegliche stillschweigende bzw. nicht schriftlich vereinbarte Gewährleistung aus.
10.2. Die Gewährleistung umfasst
- Fehlerdiagnose
- Fehler- und Störungsbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass dem Auftraggeber allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert wurden, dass der HATEC vom Benutzer alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass HATEC während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht ist.
10.3. Für Software, an der der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HATEC Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Auftraggeber alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen.
10.4. HATEC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen, dass die Programme in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder, dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
11. Elektromontage-/Inbetriebnahmedefinition
11.1. Bei Montage- und Instandhaltungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler; solche Schäden und deren Folgeschäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.2. HATEC geht davon aus, dass dem bereitgestellten Personal während des vereinbarten Montagezeitrahmens die Anlage 6 Tage die Woche, 16h am Tag für Elektromontage zur Verfügung steht.
11.3. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass dem bereitgestellten Personal während des vereinbarten Inbetriebnahmezeitrahmens die Anlage 6 Tage die Woche, 12h am Tag für Inbetriebnahmearbeiten zur Verfügung steht.
11.4. Die vollständige Begehbarkeit der Baustelle wird während den oben genannten Zeiträumen vorausgesetzt, um einen ungehinderten und ununterbrochenen Montage-/Inbetriebnahmeablauf zu gewährleisten. Verzögert sich die Montage bzw. Inbetriebnahme aus Gründen, die nicht auf das Verschulden von HATEC zurückzuführen sind, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Stehzeiten werden mittels Stehzeitenprotokoll von HATEC protokolliert und dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Ist eine Unterbrechung der Inbetriebnahme notwendig, so werden die zusätzlichen Ab- und Anreisen getrennt in Rechnung gestellt. Wenn aufgrund von unkalkulierten Stehzeiten, zur Einhaltung der Termine, mehr Personal benötigt wird, werden diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt.
11.5. Für Umfänge, die auf Anforderung des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt oder zeitlich verkürzt werden müssen, werden die dem Auftraggeber vorliegenden Stundensätze entsprechend mit Mehrarbeitszuschläge (Nacht, Sonn- und Feiertage) beaufschlagt.
11.6. Arbeiten, die über den im Auftrag deklarierten Umfang von HATEC hinausgehen, darf das Montagepersonal nur mit Zustimmung von HATEC ausführen.
11.7. Für die Inbetriebnahme wird vorausgesetzt, dass während des gesamten Zeitraumes die notwendigen Hilfsmittel bzw. Medien und Bauteile zur Verfügung stehen, um die Funktionstests im Rahmen des zu erstellenden Terminplanes abwickeln zu können.
11.8. Die Verantwortung für die Konzipierung und Koordinierung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken liegt beim Auftraggeber.
12. Dokumentation
12.1. Die Dokumentation erfolgt in der Projektsprache und wird als verbindliche Version frühestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme bzw. Begleitung ausgehändigt.
12.2. Kosten für etwaige Übersetzungen sind, falls im Angebot nicht explizit erwähnt, nicht im Pauschalumfang enthalten. Dokumentiert werden nur die von der HATEC im Rahmen des Lieferumfanges dieses Angebotes geänderten bzw. erstellten Unterlagen, Bausteine bzw. Programmteile.
12.3. Übergeben wird, falls im Angebot nicht in anderer Form beschrieben, ein Exemplar in gedruckter Form mit der zugehörigen Software auf Datenträger.
13. Lieferausschlüsse
- Anteilige Reinigungskosten für z.B. Endreinigung. Die Baustelle wird von uns besenrein verlassen.
- Realisierung und Koordination von Schnittstellen zu angebotsfremden Gewerken.
- Projektkoordination von Gewerken außerhalb unseres Angebotsumfanges.
- Betriebs- oder Wartungsanleitungen.
- Übergeordnete Visualisierungen in Hard- und Software.
- Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Auftraggebers, durch Einwirkung Dritter, Umweltbedingungen am Aufstellort oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
- Weitergehende Tätigkeiten oder Beratungen welche nicht im Leistungsumfang eingeschlossen sind.
14. Beistellung und bauseitige Leistungen
Falls benötigt und nicht explizit in unserem Angebotsumfang enthalten, bitten wir im Auftragsfalle um kostenlose Beistellung folgender Positionen bzw. Durchführung der notwendigen Leistungen:
- Behördliche Abnahmen inkl. zugehöriger Dokumentation bzw. Gebühren.
- Bereitstellung von Transport- und Fertigungsgütern und Medien zu Testzwecken in ausreichender Menge.
- Beistellungen entsprechend dem Angebotspunkt „Beistellungen“.
- Bauwasser, Bauluft, Baustrom.
- Belüftung der Baustelle.
- Änderungen an vorhandenen Einrichtungen, Gebäuden, Stahlkonstruktionen und Durchbrüchen inkl. aller notwendigen Fundament- und Maurerarbeiten.
- Brandschutzmaßnahmen allgemein (Sprinkleranlage, Brandschutztore usw.).
- Zu- und Abluft, Abgas- und Abwasserführung.
- Baustellen- und Anlagenbeleuchtung.
- Stellfläche für Baucontainer und Baustellenkäfige.
- Zur Verfügung Stellung eines Büros vor Ort inkl. Mobiliar, Telefon, Anrufbeantworter, Fax und Internetzugang inkl. der Übernahme der Betriebskosten.
- Soziale Einrichtungen.
- Entsorgung sämtlicher bei der Erstellung der Anlage anfallenden Abfälle jeglicher Art.
15. Projektabwicklung
15.1. Unser Angebot basiert auf einer eigenständigen Personalplanung. Die Arbeitseinteilung und der Personaleinsatz, der von HATEC zur Erfüllung dieses Zeitplanes kalkuliert wird, liegen in voller Eigenverantwortung von HATEC. Vorschläge des Auftraggebers werden als solche beachtet. Eine Anwesenheitspflicht oder eine durchgehende Anwesenheit während der Projektabwicklung auf der Baustelle des Auftraggebers oder Endkunden besteht in keinem Fall. Die Information des Auftraggebers zur aktuellen Personalplanung erfolgt zeitnahe. Eine Zeiterfassung der Arbeitszeit für den Umfang des Pauschalangebotes wird nicht durchgeführt.
15.2. Während der gesamten Projektlaufzeit führt HATEC eine detaillierte Minderungs-/Mehrungsliste. Die einzelnen Angebote für Minderungen/Mehrungen werden dem Auftraggeber zur Genehmigung vorgelegt. Wird nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen gilt die Minderung/Mehrung förmlich als genehmigt. Etwaiger Widerspruch ist vom Auftraggeber schriftlich zu fundieren.
15.3. Während der gesamten Projektlaufzeit werden nach Bedarf Projektbesprechungen zwischen Auftraggeber und HATEC abgehalten. Die getroffenen Vereinbarungen werden durch den HATEC in einem Projektprotokoll festgehalten. Wird vom Auftraggeber nicht binnen 1 Woche nach Verteilung des Protokolls widersprochen, gilt das Protokoll als verbindlich. Verzögerungen, welche durch unklare technische Details eintreten, werden nicht von HATEC verantwortet. Dasselbe gilt bei zu später Klärung der Aufgabenstellung bzw. technischer Details.
16. Abwerben von Mitarbeitern
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, dass er außerhalb des gegenständlichen Vertragsverhältnisses weder direkt noch indirekt mit für den Auftragnehmer tätigen Arbeitnehmern in geschäftlichem Kontakt tritt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber auch nach Beendigung des gegenständlichen Auftragsverhältnisses – und zwar für den Zeitraum von 3 Jahren ab Beendigung des gegenständlichen Auftragsverhältnisses – keinerlei direktes oder indirektes Vertragsverhältnis mit den Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmern des Auftragnehmers abzuschließen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer des Auftragnehmers nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Auftragnehmer selbstständig macht.
Für das Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Auftragnehmer pro Verstoß eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von € 200.000,– zu bezahlen.
17. Ausschluss von Lackbenetzungsstörungen
Die Beweislast, dass die, im Zuge der Realisierung des Pauschalumfanges eingesetzten Geräte an der Anlage keine Störungen durch Silikon oder lackbenetzende Stoffe verursachen, liegt bei den Herstellern bzw. Vertreibern dieser Geräte. HATEC kann in diesem Zusammenhang nur Zusicherungen dieser Lieferanten zur Verfügung stellen.
18. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
19. Gerichtstand
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Anzuwendendes Recht ist österreichisches Recht. HATEC hat zudem das Recht am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Auch dort wird österreichisches Recht angewandt.
HATEC – We Work Around The World!
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